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   RG, 28.05.1937 - 1 D 357/37   

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RG, 28.05.1937 - 1 D 357/37 (https://dejure.org/1937,381)
RG, Entscheidung vom 28.05.1937 - 1 D 357/37 (https://dejure.org/1937,381)
RG, Entscheidung vom 28. Mai 1937 - 1 D 357/37 (https://dejure.org/1937,381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 242
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Andererseits würde sie aber auch nicht erfordern, daß F. oder ein anderer das Verhalten der Angeklagten in allen Einzelheiten durchschaut hätte; wegen des näheren vgl. RGSt 66, 61 und RGSt 71, 242.
  • BGH, 09.07.1963 - 1 StR 195/63

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Seine Kenntnis muß soweit reichen, daß er den Erfolg der Tat verhindern oder daß auf seine Wahrnehmungen ein Strafverfahren gegründet werden kann (RGSt 62, 303, 305; 71, 242, 243; RG Rspr. 4, 37, 38; LK 8. Aufl. 1957 Anm. III 2 zu § 46 StGB).

    Die nur äußerliche Wahrnehmung der Tat ohne Erkenntnis ihrer strafrechtlichen Bedeutung, ja unter Umstanden selbst ein allgemeiner und unbestimmter Verdacht reichen allerdings zur Entdeckung noch nicht aus (RGSt 71, 242, 243; RG Rspr. 4, 37, 38).

  • BGH, 12.03.1969 - 4 StR 516/68

    Strafbefreiung durch eigene Tätigkeit bei untauglichem Versuch - Voraussetzung

    Dieser andere braucht dabei nicht alle Einzelheiten erkannt zu haben, die zu einer abschließenden rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Tat erforderlich sind, sondern nur, daß die (Versuchs-)Handlung eine Straftat irgendwelcher Art ist (vgl. RGSt 38, 402, 403; 71, 242, 243; BGH Urteile vom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger MDR 1952, 530 und vom 9. Juli 1963 - 1 StR 195/63; Gutmann, Die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue, 1963 S. 224).
  • BGH, 20.02.1953 - 1 StR 725/52

    Rechtsmittel

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 2 StGB schon daran scheitert, dass die Handlung von dem Kind notwendigerweise bereits entdeckt war (vgl. RGSt 26, 77 sowie RGSt 71, 242).
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